Neues Verpackungsgesetz ab 1. Januar 2019

Am 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz in Kraft. Die darin enthaltenen Anpassungen betreffen vor allem Hersteller sowie kleinere und mittelgroße Online-Händler. Das sind die wichtigsten Änderungen. 

  • Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Abbildung Letmeship
    Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Abbildung Letmeship

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) löst die bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) zum 1. Januar 2019 ab. Daraus ergeben sich neue Regeln für die Bereiche  Verkaufs- und Umverpackungen, Transportverpackungen sowie Verpackungsmaterialien. Zur Umsetzung des Gesetzes wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ gegründet, die unter anderem auch die im Gesetz verankerte Beteiligungspflicht und Registrierungspflicht (§9) für Hersteller und Händler (sogenannte Erstinverkehrbringer) regelt.

Wen betrifft das neue Verpackungsgesetz?

Das Gesetz verpflichtet alle diejenigen Hersteller, die Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in den Umlauf bringen. Hersteller sind im Sinne des Gesetzes nicht nur Industrieunternehmen, sondern auch Fachhändler und Vertreiber von Waren sowie Kleinst-Händler, die Online-Plattformen zum Verkauf ihrer Waren benutzen. Auch für kleinste Mengen müssen Lizenzen erworben werden.

Was bedeutet Beteiligungspflicht?

Wer Waren als Erstinverkehrbringer in den Umlauf bringt, ist dazu verpflichtet, die Verkaufsverpackungen bei einem dualen System anzumelden. Dadurch werden die Verpackungen (im Idealfall) nach der Verwendung eingesammelt und wiederverwertet. Diese Pflicht zur Beteiligung (Lizenzierung) wird beispielsweise durch eine Anmeldung beim „Grünen Punkt“ erreicht.

Was bedeutet Registrierungspflicht?

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen sich alle Erstinverkehrbringer bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registriert haben, um weiterhin legal Verpackungen in den Umlauf zu bringen. Die Registrierung sollte vor dem ersten Versenden geschehen, denn nicht-registrierte Verpackungen dürfen aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht in den Umlauf gebracht werden. Um unnötige Komplikationen zu vermeiden, ist eine Registrierung im laufenden Jahr sinnvoll. Die entsprechende Registrierungsnummer, mit der sich auch bei einem dualen System angemeldet wird, kann auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter dem Verpackungsregister LUCID beantragt werden.

Zur Registrierung müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten
  • Eine vertretungsberechtigte, natürliche Person
  • Die nationale Kennnummer des Herstellers, inklusive der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
  • Der Markennamen, unter dem der Hersteller seine Verpackungen in den Umlauf bringt
  • Eine Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflicht durch eine Beteiligung an einem oder mehreren Recycling-Systemen erfüllt
  • Eine Erklärung, dass alle gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen

Alle nötigen Angaben müssen selbstständig gemacht werden. Für die Datenmeldungen dürfen keine Dritten beauftragt werden.