PPWR und Green Claims: Welche Nachweise Fachhändler verlangen sollten

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und die Vorgaben gegen irreführende Umweltaussagen stellen auch Fachhändler vor neue Anforderungen. Was Händler dabei beachten sollten, erläutert Hendrik Mühler, Mitinhaber des Beschaffungspartners RLK Group.

Nachweise über die Einhaltung der PPWR und der EmpCo-Richtlinie betreffen auch Fachhändler. Abbildung: Monkeybusiness, Depositphotos
Nachweise über die Einhaltung der PPWR und der EmpCo-Richtlinie betreffen auch Fachhändler. Abbildung: Monkeybusiness, Depositphotos

Seit dem 12. August gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, seit dem 27. September gelten die nationalen Vorschriften zur EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Die Pflichten liegen beim Hersteller oder Importeur, die Nachweisarbeit landet jedoch regelmäßig auf dem Schreibtisch des Fachhändlers.

Warum Fachhändler die Papiere trotzdem brauchen

Formal ist die Zuständigkeit sauber verteilt. Praktisch fragt jedoch niemand danach. Wenn eine Vergabestelle, ein Großkunde oder eine Behörde wissen wollen, worauf die Aussage auf der Verpackung beruht, fragen sie den Lieferanten, der die Rechnung gestellt hat. Das ist in der Regel der Fachhändler. Hinzu kommt Artikel 21 der PPWR: Wer seine eigene Marke auf die Verpackung setzt, gilt als Hersteller mit allen Pflichten. Jedes Eigenmarkenprogramm verschiebt die Verantwortung somit vom Importeur zu Ihnen. Im deutschen Recht wird EmpCo über das UWG umgesetzt, sodass auch Mitbewerber und Verbände abmahnen können. Die Frage ist also nicht, ob Sie die Unterlagen vorhalten müssen, sondern wann Sie sie anfordern. Nach der Listung ist es zu spät.

Die Mappe, die vor der Listung vollständig sein sollte

Verlangen Sie diese Dokumente ab Werk, bezogen auf den Artikel, nicht auf den Lieferanten:

  1. Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR, Aufbau nach Anhang VIII, je Verpackungstyp.
  2. Prüfbericht zu Schwermetallen, Summengrenzwert 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.
  3. Bewertung der Recyclingfähigkeit nach Design, mit der zugrunde gelegten Methode.
  4. FSC- oder GRS-Zertifikate mit Zertifikatsnummer, Geltungsbereich und Gültigkeitszeitraum, plus Transaktionszertifikat zu Ihrer Bestellung.
  5. Prüfberichte, auf denen das Zertifikat beruht, etwa Rezyklatanteil oder Faserherkunft.
  6. Substantiierungsakte, also die gesammelten Nachweise, Prüfberichte und Belege zu jeder Umweltaussage auf Verpackung, Katalog und Webseite.
  7. Registrierungsnachweise, LUCID und die Registrierung des Bevollmächtigten im Zielmarkt.

PFAS-Grenzwerte betreffen nach PPWR Lebensmittelkontaktverpackungen. Für Bürobedarf ist der Bericht in der Regel der falsche Nachweis. Wer ihn pauschal anfordert, signalisiert dem Werk, dass er die Liste nicht selbst gelesen hat.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Ein Ringordner mit Recyclingpappe und dem Aufdruck „umweltfreundlich“. Das FSC-Zertifikat der Gruppe liegt vor, gefertigt wurde aber in einem zweiten Werk, das nie im Geltungsbereich stand. Das Papier ist echt, es beschreibt nur nicht Ihre Ware. Für die Aussage selbst reicht ein gewöhnliches Zertifikat ohnehin nicht aus: EmpCo verlangt für pauschale Aussagen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, beispielsweise das EU Ecolabel oder ein Typ-I-Zeichen nach EN ISO 14024.

Prospekthüllen aus Polypropylen mit der Angabe „Recycelbar“ und 30 Prozent Rezyklat. Ohne Transaktionszertifikat für Ihre Charge ist der Rezyklatanteil nicht belegt und ohne Bewertung der Recyclingfähigkeit ist die Aussage eine Behauptung über die Sortieranlage, nicht über das Material.

Was sauber dokumentiert bedeutet

Sauber dokumentiert heißt: Zu jedem Artikel existiert eine Mappe, die ein Dritter ohne Rückfragen prüfen kann, und die Unterlagen nennen den Fertigungsstandort, den Geltungsbereich, den Produktionszeitraum und Ihre Bestellung. Aus Sicht eines Lieferanten, und RLK Group beschafft seit Jahren zertifizierte Ware aus Asien, ist das keine unübliche Anforderung. Werke, die entsprechend arbeiten, liefern die Mappe in wenigen Tagen.

Die eine Frage bzw. Aussage, die den Unterschied macht, lautet deshalb nicht: „Haben Sie ein Zertifikat?“. Sondern: „Bitte ordnen Sie dieses Dokument dem Werk, dem Geltungsbereich und dem Produktionszeitraum meiner Bestellung zu.“ Wer darauf nicht antwortet, hat geantwortet.

Abbildung: RLK Group

Hendrik Mühler

Jurist und Mitinhaber,
RLK Group.

rlk-group.com