HWB zu Öffnungsverboten für den Einzelhandel

Die Öffnungsverbote für die Einrichtungs- und Bürowirtschaft in mehreren Bundesländern könnten viele Händler hart treffen. Der Handelsverband Wohnen und Büro (HWB) hat die Unternehmen der Branche aufgefordert, mit Augenmaß zu handeln.

Handelsverband Wohnen und Büro

Die spezifischen Branchenprobleme hat der HWB auch bei seinen Landesverbänden und beim Handelsverband Deutschland adressiert, die im direkten Kontakt zu den jeweiligen Ministerien stehen. Während Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Discounter und Apotheken gewaltige Umsätze verzeichnen, und landesweise die Ladenschließungszeiten und das Sonntagsöffnungsverbot aufgehoben werden, um die Kundenfrequenz zu entzerren, sieht es im übrigen Einzelhandel düster aus, hat der HWB mitgeteilt. Große Teile des Nonfood-Handels dürfen jetzt oder in Kürze ihre Geschäfte nicht mehr öffnen und müssen tatenlos mitansehen, dass die Menschen ihre Produkte bei Discountern, in SB-Supermärkten und im Onlinehandel kaufen. Denn dort gibt es keine Beschränkungen für das bestehende Sortiment.

Ausnahmen verhindern Betriebsschließungen

Doch die Erlasse verordnen keine Betriebsschließungen. Die ab 18. März 2020 geltende Fortschreibung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes Nordrhein-Westfalen nimmt Dienstleistungen und Handwerk, den Großhandel, Poststellen, Zeitungen sowie Bau- und Gartenbaumärkte vom Verbot aus. Für hybride Standorte wie Bürofachmärkte, die sowohl an private Endverbraucher als auch an gewerbliche Kunden verkaufen, bedeutet dies, dass sie sich auf den Großhandel reduzieren sollten. Entsprechende Informationen auf der eigenen Homepage und am Eingang können diesen Sachverhalt klarstellen. Hilfreich ist auch die branchenübliche Unterscheidung zwischen Bar- und Rechnungskunden, also solchen, zu denen eine mit Kundennummer hinterlegte Beziehung besteht, so eine Empfehlung des HWB.

Weitere Ausnahmen stärken Unternehmen der Branche

Da auch Postagenturen geöffnet bleiben dürfen, ist nach Auffassung des HWB der Verkauf weiterer Artikel wie Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften möglich. Denn sonst dürften auch alle Discounter ihre Nonfood-Artikel, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, nicht mehr verkaufen. Der HWB hat daraufhin gewiesen, dass die Erlasse des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich sind. Weitere und teilweise zusätzliche Ausnahmen können für den Buchhandel und für Fahrradgeschäfte möglich sein.