Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt außer Kraft

Heute tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Mit ihr endet auch der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Dennoch bleibt es weiterhin wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen weiterhin darin unterstützen, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Abbildung: Valentin_b90, Pixabay
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen weiterhin darin unterstützen, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Abbildung: Valentin_b90, Pixabay

Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit branchenspezifischen Konkretisierungen für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

Mehr Entscheidungsspielraum

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebern nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Risiken im Blick behalten

„Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht“, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Im Rahmen ihres allgemeinen Präventionsauftrags beraten Unfallversicherungsträger weiterhin bei Bedarf zu Themen des Infektionsschutzes.

Infektionslage im Herbst und Winter

Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die gesetzliche Unfallversicherung den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. „Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können“, so Dr. Hussy. Ein entsprechendes Vorgehen minimiere nicht nur das Risiko einer Störung des betrieblichen Ablaufs, sondern verhindere letztlich auch die Gefahr plötzlich anfallender Kosten.